Unsere AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Martina Oestreich, Grundstücks -
und Hypothekenmakler
Präambel
Nachfolgende Bestimmungen gelten für die Tätigkeit von Martina Oestreich als Grundstücksmakler bzw. Vermittler gemäß Paragraph 34 c der Gewerbeordnung, nachstehend als „Makler“ bezeichnet. Für die Tätigkeit als Hypothekenmakler gelten die gesetzlichen Bestim- mungen der Verbraucherkreditrichtlinie vom 11.06.2010.
§ 1 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausschließlich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und -informationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiterzugeben.
Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflich- tet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehr- wertsteuer zu entrichten.
§ 2 Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.
§ 3 Eigentümerangaben
Der Makler weistdarauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keine Haftung.
§ 4 Provisionsanspruch
Der Makler erhält für den Nachweis und/oder die Vermittlung von Gelegenheiten zum Vertragsabschluss eine Provision. Die Provision wird als Vom-Hundert-Satz des Kaufpreises oder als fester Betrag in Euro angegeben .
Die Provision ist einschließlich der Mehrwertsteuer vom Kunden an den Makler zu zahlen, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Die vorstehenden Regelungen gelten, soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes ausgewiesen ist.
§ 5 Fälligkeit der Provision
Die im Angebot angegebene Provision wird fällig, wenn ein tatsächlicher und ernsthafter Nachweis bzw. der Abschluss eines Vertrages über das angebotene Objekt zustande kommt (Erfolgsprovision).
Ein Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn aus wirtschaftlichen, rechtlichen oder sonstigen Erwägungen neben dem angebotenen Vertrag oder statt eines solchen ein anderer zustande kommt (z.B. Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages, Abschluss eines Lizenz- oder Kooperationsvertrages anstelle eines Kaufvertrages).
Bei Zahlungsverzug der Provision oder eines Aufwendungsersatzes sind Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch 4,5 % zu zahlen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
§ 6 Kenntnis von Angeboten
Ist dem Kunden ein Angebot bereits bekannt, hat er dies unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt, schriftlich unter Angabe der Quelle anzuzeigen.
§ 7 Informationspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich zu informieren, falls er eine vermittelte und/oder nachgewiesene Gelegenheit zum Vertragsabschluss nicht wahrnehmen möchte.
§ 8 Abschluss des Hauptvertrages
Der Kunde ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich über denAbschluss eines Hauptvertrages zu informieren und eine Kopie des Vertrages zu übersenden.
§ 9 Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzli- ches Verhalten begrenzt, soweit er Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.
§ 10 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadenersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in demdie die Schadenersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
§ 11 Schriftformerfordernis, Vertragsänderung
Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Dies gilt ebenso für diesen Vertragspunkt selbst sowie für die Kündigung des Maklervertrages..
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist.
Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
§ 11 Gerichtsstand
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus demVertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand derFirmensitz des Maklers vereinbart.
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Martina Oestreich 5.2011
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